Das richtige Rezept
Was ist wichtig
Die ärztliche Verordnung (Rezept) ist die rechtliche Grundlage für die Versorgung mit Hilfsmitteln. Zur Abrechnung mit den Krankenkassen müssen bestimmte Dinge bei der Verordnung Ihrer Hilfsmittel beachtet werden. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Rezept nach Erhalt auf folgende Punkte zu kontrollieren, um unnötige Nachfragen zu vermeidenBitte beachten Sie, dass Sie als gesetzlich Versicherte/-r der Zuzahlungspflicht für Ihre medizinisch notwendigen Produkte unterliegen. Mehr Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bitte beachten Sie: Ihr Rezept darf nie älter als 28 Tage alt sein.
Folgende Informationen müssen zwingend auf Ihrem Rezept stehen:
- Die Anzahl der benötigten Artikel muss genau angegeben werden. Im optimalen Fall ist ersichtlich, welche Stückzahl verordnet wurde (z. B. 3 x 30 St.). Die Bezeichnung des Artikels muss eindeutig sein. Artikelnummer und/oder PZN sollten bei einer Hilfsmittelverordnung bis zur 7. Stelle der Hilfsmittelverzeichnisnummer enthalten sein (z. B. für Stoma-Basisplatte: 29.26.05.0…).
- Der Verordnungszeitraum (z. B. ein Monat oder mehr) und die Diagnose müssen angegeben werden.
- Die Zuzahlungspflicht (gebührenpflichtig) oder Befreiung (gebührenfrei) muss angekreuzt sein.
- Das Rezept muss vom Arzt unterschrieben und abgestempelt sein.
- Das Ausstellungsdatum des Rezeptes liegt vor dem Lieferdatum.
Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für die tatsächlich medizinisch notwendige Versorgung. Nicht medizinisch notwendige Produkte sind von der Erstattung ausgeschlossen.
Einige Krankenkassen arbeiten mit sogenannten Mengenrichtwerten. Überschreitet Ihr Bedarf diese Richtwerte, werden die Kosten nur dann übernommen, wenn eine medizinische Begründung (von ihrem Arzt oder PubliCare-Berater) vorliegt. Die endgültige Entscheidung bezüglich einer Kostenübernahme liegt aber bei Ihrer Krankenkasse. Bei Fragen zu Ihrer Krankenkasse wenden Sie sich bitte an Ihren PubliCare-Berater – dieser hilft Ihnen gerne weiter.
- Es dürfen maximal drei Artikel pro Rezept verordnet werden.
- Hilfsmittel (z. B. Stoma- oder Inkontinenzprodukte) und Verbandsmaterial (Wundprodukte) sowie Arzneimittel (z. B. enterale oder parenterale Ernährung) müssen auf getrennten Rezepten aufgeführt werden, da sie bei unterschiedlichen Stellen der Krankenkasse abgerechnet werden.
- Nachträgliche handschriftliche Änderungen sind ebenfalls vom Arzt abzuzeichnen, abzustempeln und mit dem Änderungsdatum zu versehen.
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für die tatsächlich medizinisch notwendige Versorgung. Nicht medizinisch notwendige Produkte sind von der Erstattung ausgeschlossen.
Einige Krankenkassen arbeiten mit sogenannten Mengenrichtwerten. Überschreitet Ihr Bedarf diese Richtwerte, werden die Kosten nur dann übernommen, wenn eine medizinische Begründung (von ihrem Arzt oder PubliCare-Berater) vorliegt. Die endgültige Entscheidung bezüglich einer Kostenübernahme liegt aber bei Ihrer Krankenkasse. Bei Fragen zu Ihrer Krankenkasse wenden Sie sich bitte an Ihren PubliCare-Berater – dieser hilft Ihnen gerne weiter.
Hilfsmittelpauschale:
So geht die Versorgung noch einfacher
In einigen Versorgungsbereichen wie der Stomaversorgung gibt es die Option einer Hilfsmittelpauschale. Die Hilfsmittelpauschale für Stomaträger und für die ableitende Kontinenzversorgung vereinfacht Ihre Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs – und das ebenso für Sie wie für uns als Ihren Dienstleister.Eine Hilfsmittelpauschale gilt für Sie, wenn zwischen Ihrer Krankenkasse und PubliCare eine sogenannte Fallpauschale vereinbart worden ist. Diese Pauschale stellt die Qualität Ihrer Versorgung mit Hilfsmitteln dauerhaft sicher, und Sie müssen sich nicht immer wieder ein neues Rezept von Ihrem Arzt besorgen.
Für Stomaträger
Hilfsmittelpauschalen werden bei einer Erstversorgung in der Regel für einen Zeitraum von einem oder drei Monaten genehmigt, bei temporären Anlagen in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten und bei permanenten Anlagen in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Für ableitende Kontinenzversorgung
Hilfsmittelpauschalen werden bei einer Erstversorgung in der Regel für einen Zeitraum von einem oder drei Monaten genehmigt, im weiteren Verlauf für sechs Monate.In dieser Zeit erhalten Sie nach Absprache mit uns die von Ihnen benötigten Hilfsmittel automatisch – immer für einen bestimmten Versorgungszeitraum von z.B. drei Monaten –, ohne dass Sie jedes Mal ein Rezept vorlegen oder Ihre Bestellung erneuern müssen.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Rezept sparen
Sie benötigen nicht für jede Lieferung ein neues Rezept.
Sie benötigen nicht für jede Lieferung ein neues Rezept.
Automatische Terminlieferung
Ihre Hilfsmittellieferung wird an einem von Ihnen festgelegten Termin automatisch zugesandt.
Ihre Hilfsmittellieferung wird an einem von Ihnen festgelegten Termin automatisch zugesandt.
Telefonische Änderungen
Bei abweichendem Bedarf an Hilfsmitteln (z.B. für längere Reisen) können Sie die Bestellmenge ohne Probleme telefonisch ändern.
Bei abweichendem Bedarf an Hilfsmitteln (z.B. für längere Reisen) können Sie die Bestellmenge ohne Probleme telefonisch ändern.