Zahlung
Wer bezahlt Ihre Bestellung?
Zuzahlungspflicht
Sofern Sie nicht zuzahlungsbefreit sind, fallen sogenannte gesetzliche Zuzahlungsgebühren an.Berechnungsgrundlage der gesetzlichen Zuzahlung:
- Nach § 61 Satz 1 SGB V beträgt die Zuzahlung 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
- Für Hilfsmittel die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Urinbeutel, Einmalkatheter, Stomabeutel) gilt folgende leicht abweichende Regelung (gem. §33 Abs. 8 S3. SGB V): 10% des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf (i.d.R. Kalendermonat).
Höchstgrenze der Zuzahlungen:
Die Zuzahlungsregelungen gelten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt Einziehung der Zuzahlung.
Die Zuzahlungen, die an die gesetzliche Krankenkasse zu leisten sind, werden von den Versicherten an den Leistungserbringer (z.B. an PubliCare) gezahlt. Sofern eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, ist diese dem Leistungserbringer vorzulegen. Ihre Zuzahlungsbefreiung können Sie ganz einfach hier einreichen.
Eine von Ihnen erteilte SEPA-Lastschrift hilft Ihnen dabei, einfach und unkompliziert die regelmäßig anfallenden Zuzahlungsgebühren für Ihre Krankenkasse zu begleichen. Andernfalls müssen Sie den Betrag jeder einzelnen Zuzahlungsrechnung manuell überweisen. Selbstverständlich können Sie das SEPA-Lastschriftverfahren ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen.
SEPA-Lastschrift Download

Zuzahlungsbefreiung
Von der Zuzahlung sind befreit oder können sich befreien lassen:- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Versicherte, die mehr als 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel ausgeben.
- Chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, müssen nur bis zu 1 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen für Eigenanteile und Zuzahlungen aufbringen. Übersteigen die Zuzahlungen die jeweilige Belastungsgrenze, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.
Die Ihrer Situation entsprechende Zuzahlungsbefreiung beantragen Sie bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse. Nach Bewilligung der Befreiung erhalten Sie von Ihrer Kasse einen Befreiungsausweis, den Sie uns bitte umgehend in Kopie zukommen lassen. Andernfalls kann es passieren, dass wir Ihnen trotz Befreiung weiterhin Zuzahlungsrechnungen schicken.
Bitte achten Sie darauf, dass die Befreiungen nur bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig sind. Wir empfehlen Ihnen, schon zum Jahresende eine erneute Befreiung für das nächste Jahr zu beantragen. Bei Fragen zur Zuzahlungsbefreiung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.