Zahlung
Wer bezahlt Ihre Bestellung?
Zuzahlungspflicht
Sofern Sie nicht zuzahlungsbefreit sind, fällt eine gesetzliche Zuzahlung an.
- Bei Rezepten für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Urinbeutel, Einmalkatheter, Stomabeutel), sind dies 10 Prozent des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
- Bei Rezepten für Arznei-, Wund- und Verbandsversorgung sind es 10 Prozent pro Artikel, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro pro Artikel.
Eine von Ihnen erteilte SEPA-Lastschrift hilft Ihnen dabei, einfach und unkompliziert die regelmäßig anfallenden Zuzahlungsgebühren für Ihre Krankenkasse zu begleichen. Anderenfalls müssen Sie den Betrag jeder einzelnen Zuzahlungsrechnung manuell überweisen. Ein Formular zur Erteilung der SEPA-Lastschrift finden Sie weiter unten. Selbstverständlich können Sie die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen.
Sofern eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, ist diese dem Leistungserbringer vorzulegen. Ihre Zuzahlungsbefreiung können Sie ganz einfach hier einreichen.
SEPA-Lastschrift Download
Zuzahlungsbefreiung
Von der Zuzahlung sind befreit oder können sich befreien lassen:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
- Versicherte, die mehr als 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für Medizinprodukte ausgeben. Wer mehr als 2 Prozent für Zuzahlungen zur Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln aufwenden muss, kann sich bei seiner Krankenkasse von der weiteren Zuzahlung befreien lassen.
- Chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, müssen nur bis zu 1 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen für Eigenanteile und Zuzahlungen aufbringen. Übersteigen die Zuzahlungen die jeweilige Belastungsgrenze, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.
Zuzahlungsbefreiung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.