Zahlung
Wer bezahlt Ihre Bestellung?
Zuzahlungspflicht
Sofern Sie nicht zuzahlungsbefreit sind, fallen sogenannte gesetzliche Zuzahlungsgebühren an, die wir für Sie an Ihre gesetzliche Krankenkasse abführen:- Bei Rezepten für Stoma- und/oder Kontinenzversorgung sind dies jeweils 10 Prozent des Rezeptwertes, maximal jedoch 10 Euro pro Monat und Versorgungsart.
- Bei Rezepten für Wundversorgung sind es 10 Prozent pro Artikel, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro pro Monat und je Indikation.
- Pauschalversorgungen müssen mit 10 Euro pro Monat zugezahlt werden, unabhängig davon, ob in jedem Monat eine Lieferung ausgelöst wurde oder nicht.
Eine von Ihnen erteilte SEPA-Lastschrift hilft Ihnen dabei, einfach und unkompliziert die regelmäßig anfallenden Zuzahlungsgebühren für Ihre Krankenkasse zu begleichen. Andernfalls müssen Sie den Betrag jeder einzelnen Zuzahlungsrechnung manuell überweisen. Selbstverständlich können Sie das SEPA-Lastschriftverfahren ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen.
SEPA-Lastschrift Download

Zuzahlungsbefreiung
Von der Zuzahlung sind befreit oder können sich befreien lassen:- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Versicherte, die mehr als 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel ausgeben.
- Chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, müssen nur bis zu 1 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen für Eigenanteile und Zuzahlungen aufbringen. Übersteigen die Zuzahlungen die jeweilige Belastungsgrenze, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.
Die Ihrer Situation entsprechende Zuzahlungsbefreiung beantragen Sie bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse. Nach Bewilligung der Befreiung erhalten Sie von Ihrer Kasse einen Befreiungsausweis, den Sie uns bitte umgehend in Kopie zukommen lassen. Andernfalls kann es passieren, dass wir Ihnen trotz Befreiung weiterhin Zuzahlungsrechnungen schicken.
Bitte achten Sie darauf, dass die Befreiungen nur bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig sind. Wir empfehlen Ihnen, schon zum Jahresende eine erneute Befreiung für das nächste Jahr zu beantragen. Bei Fragen zur Zuzahlungsbefreiung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.